4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung Kosten von Fr. 200.00 fest und auferlegte diese gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art. 420 StPO dem Beschwerdeführer (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe grobfahrlässig gehandelt, da für ihn bei richtiger Betrachtung der Packung bereits im Laden, vor dem Kauf, erkennbar gewesen wäre, wie viele Cookies sich in der Packung befänden (angefochtene Verfügung, E. 2). -5-