4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb. Dabei kritisiert er das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Inhalt und der Verpackung einer Packung "C._____-Cookies". Ein solches Missverhältnis kann grundsätzlich einen Anhaltspunkt für eine von Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG erfasste Verschleierung (sog. Mogelpackung) darstellen, was gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG auf Antrag hin strafbar ist.