Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).