trag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung und beantragt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies deshalb, weil er vor dem Kostenentscheid zu seinen Lasten durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht angehört worden sei.