Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 einzig in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten von Fr. 200.00 an (Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Be- -4-