3.5. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe am 26. Oktober 2023) erklärte der Beschwerdeführer, B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____, werde beauftragt und bevollmächtigt, seine Post und behördliche Zustellungen entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.