Die Nichtanhandnahme wurde am 22. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 2 des beigelegten Entscheides sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen."