{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-11-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-37_2023-11-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8308", "Checksum": "5f849f4c44b4c5e68b5dc17b2dbb996b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 08.11.2023 SBE.2023.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:11", "Checksum": "4af9f8ee973e5093d4fb0453a16f7816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 08.11.2023 SBE.2023.37\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.37\n(STA.2023.2148)\nArt. 354\n\nEntscheid vom 8. November 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 20. Juni 2023\n\nin der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nA._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 12. Mai 2023 bei der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.\n\n2.\nAm 20. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende\nNichtanhandnahmeverfügung:\n\n\" 1.\nDie Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Kosten von CHF 200.00 werden gemäss Art. 417 i.V.m. Art. 420 StPO\nder Privatklägerschaft auferlegt.\"\n\nDie Nichtanhandnahme wurde am 22. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 3. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung\nerhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nBeschwerde mit den folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nZiff. 2 des beigelegten Entscheides sei aufzuheben.\n\n2.\nDie Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.\"\n\n3.2.\nDer Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung\nvom 20. Juli 2023 auf, der Obergerichtskasse für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Sicherheit wurde vom Beschwerdeführer am 9. August 2023 durch Verrechnung geleistet.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 25. September 2023 teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, er sei obdachlos und könne gerichtliche Schreiben nicht mehr\nentgegennehmen.\n-3-\n\n3.4.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom\n5. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe am 26. Oktober 2023) erklärte der Beschwerdeführer, B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____,\nwerde beauftragt und bevollmächtigt, seine Post und behördliche Zustellungen entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe\ngemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n1.2.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von\nnicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen\nNebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO)\nsowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen\n(vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer ficht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 einzig in Bezug auf die\nihm auferlegten Kosten von Fr. 200.00 an (Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Be-\n-4-\n\ntrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung und beantragt\neine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies deshalb, weil\ner vor dem Kostenentscheid zu seinen Lasten durch die Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten nicht angehört worden sei.\n\n3.2.\nDie Vorbringen sind unbegründet. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die\nModalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der\nVerfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar,\nwenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde\nmuss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem\nErlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt\nwerden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).\n\n"}