In Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO wird der Zeuge A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 bestraft. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 312.50 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)