Die persönliche Vorwerfbarkeit wiegt – im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen – nicht besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer offenbar davon ausging, seine Pflicht bereits erfüllt zu haben. In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt das disziplinarische Verschulden des Beschwerdeführers nicht die maximale Bussenhöhe von Fr. 1'000.00. Angemessen erscheint eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00. -7-