Im Weiteren hat der Beschwerdeführer der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht Folge geleistet, wobei es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, welchem keinerlei Verwarnungen oder andere Disziplinarmassnahmen vorausgegangen sind. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben (Schreiben vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage]) der Ansicht, dass er der Polizei bereits "umfassend" telefonisch Auskunft gegeben habe und nichts weiter zur Sache beitragen könne, was unabhängig der Frage, ob er das entsprechende Schreiben vom 8. Mai 2023 tatsächlich versandte, jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft erscheint.