nicht hinreichend gewährleistet sind. Nach dem Dargelegten hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung vom 24. August 2023 als unentschuldigt zu gelten, womit dem Beschwerdeführer vor Erlass der Ordnungsbusse auch das rechtliche Gehör nicht gewährt werden musste (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO).