205 Abs. 3 StPO für eine Dispensation von der Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer durch die Polizei bereits telefonisch befragt worden sein soll (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage]), stellt keinen hinreichenden Dispensationsgrund dar, zumal das Bezirksgericht Zofingen die Befragung des Beschwerdeführers offenbar als notwendig erachtete und bei einer telefonischen Auskunft gegenüber der Polizei die Verfahrensvorschriften (bspw. Belehrung als Zeuge, Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person) -6-