Entsprechend hätte der Beschwerdeführer, selbst wenn seine Eingabe vom 8. Mai 2023 tatsächlich erfolgt sein sollte und durch das Bezirksgericht Zofingen unbeantwortet blieb, nicht davon ausgehen dürfen, dass er für die Hauptverhandlung vom 24. August 2023 dispensiert worden ist. Dass er sich beim Gericht diesbezüglich erkundigt hätte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ferner hat der Beschwerdeführer bis heute keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für eine Dispensation von der Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vorgebracht.