Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Dispensationsgesuch bzw. das Schreiben vom 8. Mai 2023 (Beschwerdebeilage) eingereicht hätte, ist die Vorladung im Vorfeld der Verhandlung nie widerrufen worden und die Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 bestand weiterhin. Die Vorladung hat Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen wurde (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO).