Der Beschwerdeführer reicht denn auch keinerlei Belege ein (bspw. Zustellnachweis), welche den Versand des Schreibens nachweisen würden. Entsprechend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer ein Dispensationsgesuch gestellt hat, zumal er bereits das Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. März 2023 unbeantwortet liess.