Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe dem Bezirksgericht Zofingen mit einem (der Beschwerde beiliegenden) Schreiben vom 8. Mai 2023 mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Oktober 2023 ist nie ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Gericht eingegangen (vgl. auch Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. August 2023, S. 11). Der Beschwerdeführer reicht denn auch keinerlei Belege ein (bspw. Zustellnachweis), welche den Versand des Schreibens nachweisen würden.