Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei, eine Stellungnahme einzureichen, er im Falle einer Verweigerung aber zu einer persönlichen Befragung vorgeladen werden könne. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht reagiert, worauf er mit Vorladung vom 19. April 2023 zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 als Zeuge vorgeladen wurde (vgl. Vorladung vom 19. April -5-