3.2. 3.2.1. Mit Schreiben vom 30. März 2023 (vorinstanzliche Akten) wurde der Beschwerdeführer im gegen B._____ geführten Strafverfahren durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zur schriftlichen Beantwortung gewisser Fragen innert einer Frist von 14 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei, eine Stellungnahme einzureichen, er im Falle einer Verweigerung aber zu einer persönlichen Befragung vorgeladen werden könne.