3. 3.1. 3.1.1. Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Es handelt sich dabei um eine Disziplinarmassnahme. Die Aussprechung einer Ordnungsbusse setzt ordnungswidriges Verhalten voraus und bedarf keiner vorgängigen Verwarnung. Soweit die betroffene Person von Gesetzes wegen die Kooperation verweigern darf, kann ihre Weigerung nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO).