2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 24. August 2023 damit, dass der Beschwerdeführer der Vorladung als Zeuge vom 19. April 2023 nicht -4- Folge geleistet habe und nicht zur Verhandlung vom 24. August 2023 erschienen sei. Er habe sich nicht beim Gericht gemeldet, weshalb sein Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe.