{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-36_2023-12-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8357", "Checksum": "fbebf98d9db6ae802634f8b3a6eb66ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 07.12.2023 SBE.2023.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:26", "Checksum": "d114f8ef245e5a4abf8a8486d2ad05d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 07.12.2023 SBE.2023.36\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.36\n(ST.2023.29)\nArt. 388\n\nEntscheid vom 7. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen vom 24. August\ngegenstand 2023 betreffend Ordnungsbusse\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nIn einem gegen B._____ geführten Strafverfahren (ST.2023.29) wurde\nA._____ (Beschwerdeführer) mit Vorladung vom 19. April 2023 als Zeuge\nzur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vor das Bezirksgericht Zofingen vorgeladen.\n\n1.2.\nZur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vor dem Bezirksgericht Zofingen erschien der Beschwerdeführer nicht.\n\n2.\nAm 24. August 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die\nfolgende Verfügung:\n\n\" In Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO wird der\nZeuge A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 bestraft.\"\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 26. September 2023 polizeilich zugestellte Verfügung vom 24. August 2023 mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte:\n\n\" Die mir auferlegte Ordnungsbusse im Betrag von CHF 1'000.00 gemäss\nRechnung 2023d4315 vom 28. August 2023 ist zu stornieren.\"\n\n3.2.\nMit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 beantragte der Präsident des\nBezirksgerichts Zofingen die Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz\nangefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nbeschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der\nOrdnungsbusse von Fr. 1'000.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und\nfristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n-3-\n\n1.2.\n1.2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der\nFall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.\n\n1.2.2.\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene\nOrdnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet\nliegt.\n\nNach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO\n\"Verstösse sui generis\" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen\nüber die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle\nder Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCH-\nKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEE-\nBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.\n2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).\n\nUnter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a\nStPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von\nArt. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch\nVerstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche\nMassnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge\nhaben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in\nder Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf\nÜbertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011,\npubl. in CAN 2012, Nr. 22). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur\nBeurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf\nArt. 395 lit. a StPO zu bejahen.\n\n2.\n2.1.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 24. August 2023 damit, dass\nder Beschwerdeführer der Vorladung als Zeuge vom 19. April 2023 nicht\n-4-\n\nFolge geleistet habe und nicht zur Verhandlung vom 24. August 2023 erschienen sei. Er habe sich nicht beim Gericht gemeldet, weshalb sein Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er als Zeuge\nzur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vorgeladen worden sei. Mit\nSchreiben vom 8. Mai 2023 habe er dem Bezirksgericht Zofingen mitgeteilt,\ndass er nicht teilnehmen werde und habe dies begründet.\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nDie Verfahrensleitung kann gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO Personen, die den\nGeschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen.\nEs handelt sich dabei um eine Disziplinarmassnahme. Die Aussprechung\neiner Ordnungsbusse setzt ordnungswidriges Verhalten voraus und bedarf\nkeiner vorgängigen Verwarnung. Soweit die betroffene Person von Gesetzes wegen die Kooperation verweigern darf, kann ihre Weigerung nicht mit\neiner Ordnungsbusse geahndet werden (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1\nzu Art. 64 StPO).\n\n"}