2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 14 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine gerichtlich auf Fr. 851.80 festgesetzte Entschädigung auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)