Insgesamt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein angemessener Aufwand von 365 Minuten (rund 6.08 Stunden). In Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 200.00 resultiert ein Honorar von Fr. 1'216.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 61.70 ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'277.70. Entsprechend seinem Obsiegen im Umfang von 2/3 ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 851.80 auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 6 und 7 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau aufgehoben und wie folgt neu gefasst: