Zunächst ist auch hier darauf hinzuweisen, dass allgemeine Rechtsabklärungen keinen notwendigen Aufwand darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Die Beschwerde umfasst 11 Seiten (ohne Rubrum und letzte Seite), in welchen sich der Beschwerdeführer mit den Honorarkürzungen durch die Vorinstanz auseinandersetzt. Es sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich, welche Abklärungen irgendwelcher Art erfordert oder das Verfassen der Beschwerdeschrift erschwert hätten.