Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden.