4.2. 4.2.1. Der um sein Honorar streitende Beschwerdeführer nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als amtlicher Verteidiger nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihm auch - 12 - im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).