4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgaben ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren zu rund 2/3 und unterliegt zu rund 1/3. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen.