3.3. Der Stundenansatz bemisst sich nach dem im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz geltenden Anwaltstarif des Kantons Aargau, welcher in der damaligen Fassung von § 9 Abs. 3bis AnwT einen Regelstundenansatz von Fr. 200.00 vorsah. Es ergibt sich damit ein Honorar von Fr. 7'066.00. Zuzüglich der geltend gemachten und unbeanstandet gebliebenen Auslagen von Fr. 516.70 sowie 7.7 % MwSt, ausmachend Fr. 583.85, resultiert eine auszurichtende Entschädigung von Fr. 8'166.55.