Dass auch die Vorbereitung einer Eventualbegründung grundsätzlich zu den gerechtfertigten Aufwendungen eines amtlichen Verteidigers gehört, liegt jedoch auf der Hand. Der vorinstanzlich zugesprochene zu entschädigende Aufwand von 7 Stunden erscheint jedenfalls für die Ausfertigung des eher langen Plädoyers sehr knapp. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht eng und mit einem grossen Zeilenabstand beschrieben ist und teilweise halbleere Seiten aufweist (vgl. etwa act. 304, 309 und 310). Zudem wurde die - 11 -