Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass er für die Hauptverhandlung ein insgesamt 29-seitiges Plädoyer vorbereitet habe, wobei er auf die Abgabe der schliesslich nicht vorgetragenen Eventualbegründung (Seite 17 bis 24, nicht in den Akten) verzichtet habe. Ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der als angemessen betrachteten 7 Stunden das gesamte Plädoyer (inkl. dem nicht in den Akten befindlichen Teil) berücksichtigt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dass auch die Vorbereitung einer Eventualbegründung grundsätzlich zu den gerechtfertigten Aufwendungen eines amtlichen Verteidigers gehört, liegt jedoch auf der Hand.