Das damit verbundene Wissen habe sich der Beschwerdeführer zuerst aneignen müssen. Für den Verkehrsunfall habe er zwei Videoaufnahmen sichten und interpretieren müssen, was in die als angemessen verbuchten Aufwendungen Eingang gefunden habe. Insgesamt sei ein Aufwand von 14.75 Stunden in Anbetracht des umfangreichen, aber notwendigen Plädoyers von insgesamt 29 Seiten und den damit verbundenen Recherchen rechtlicher und tatsächlicher Natur in Bezug auf zwei unterschiedliche Fälle keineswegs übersetzt.