Das Hauptplädoyer habe sich über die Seiten 1-15 erstreckt, mit Anträgen auf Seite 16. Die Eventualbegründung mit Ausführungen zur Strafzumessung sei auf den Seiten 17 bis 24 erfolgt, gefolgt von einer Eventualbegründung zur Landesverweisung auf den Seiten 25 bis 29. Die Seiten 17 bis 24 würden in den abgegebenen Plädoyernotizen fehlen, der hierfür entstandene Aufwand sei jedoch dennoch angefallen. Dem Beschuldigten habe eine Landesverweisung gedroht. Es hätten jedoch aufgrund der Lage in Somalia Umstände für die Annahme eines Härtefalls vorgelegen. Das damit verbundene Wissen habe sich der Beschwerdeführer zuerst aneignen müssen.