Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst geltend, dass er sich aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Betrugs und des Führens eines Motorfahrzeugs in übermüdetem Zustand mit zwei komplett verschiedenen Lebensvorgängen und Vorhalten habe befassen müssen. Hinsichtlich des Betrugs habe er zusätzlich zum Hauptantrag des Freispruchs eine Eventualbegründung betreffend einen milderen Schuldspruch verfassen müssen, welche er aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung jedoch nicht vorgetragen habe. Das Hauptplädoyer habe sich über die Seiten 1-15 erstreckt, mit Anträgen auf Seite 16.