Es ist kein Grund ersichtlich, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass das Verfahren zu einer Vielzahl von Kontakten mit Behörden und Dritten geführt habe, auf welche er habe reagieren müssen bzw. welche er im Rahmen einer pflichtgemässen amtlichen Verteidigung selbst habe herstellen müssen. Auch die Vorinstanz bezeichnete keine der ausgewiesenen Positionen im Einzelnen als überhöht oder aus anderen Gründen nicht zu entschädigen. Unter diesen Umständen erscheint der für die weiteren Korrespondenzen ausgewiesene Aufwand angemessen und ist entsprechend zu entschädigen.