sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter 380 Minuten (rund 6.33 Stunden) für Korrespondenzen mit Behörden, Dritten (z.B. der Arbeitslosenkasse) und mit dem Beschuldigten geltend. Der ausgewiesene Aufwand verteilt sich über die gesamte Verfahrensdauer von rund einem Jahr. Es ist kein Grund ersichtlich, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass das Verfahren zu einer Vielzahl von Kontakten mit Behörden und Dritten geführt habe, auf welche er habe reagieren müssen bzw. welche er im Rahmen einer pflichtgemässen amtlichen Verteidigung selbst habe herstellen müssen.