Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass eine achtmonatige Strafuntersuchung einen gewissen Korrespondenzaufwand mit Behörden unumgänglich mache. Der Beschwerdeführer habe als amtlicher Verteidiger nicht die Wahl gehabt, ob er ein Telefonat oder eine E-Mail der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts entgegennehme bzw. beantworte. Es handle sich um Aufwände, welche die strafrechtliche Verteidigung eines Klienten gezwungenermassen mit sich bringe und die nicht im Ermessen bzw. der Disposition des Beschwerdeführers liegen würden. Mit der Nichterbringung dieser Aufwände hätte er seine Pflichten als amtlicher Verteidiger grob verletzt.