3.2.3. 3.2.3.1. Umstritten sind im Beschwerdeverfahren die Positionen "übrige Korrespondenz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer". 3.2.3.2. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand von rund 10 Stunden für übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Beschuldigten als übersetzt und führte aus, dass stattdessen ein Aufwand von 5 Stunden angemessen wäre.