Abweichungen handelt und der angefochtene Entscheid keinerlei Ausführungen hierzu enthält, ist davon auszugehen, dass diese rundungsbedingt oder auch versehentlich entstanden sind, was im vorliegenden Verfahren zu korrigieren ist. Es ist damit von einem (grundsätzlich unbeanstandet gebliebenen) Aufwand von 405 Minuten für das Aktenstudium, 200 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme, 165 Minuten für zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten und 210 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Weg), insgesamt 980 Minuten (rund 16.33 Stunden) auszugehen.