Die geltend gemachten Beträge weichen jedoch leicht von denjenigen ab, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich als Berechnungsgrundlage nannte. So wies der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen Aufwand für das Aktenstudium von 405 Minuten (rund 6.75 Stunden; nicht 6 Stunden), für die Teilnahme an der Einvernahme von 200 Minuten (rund 3.33 Stunden; nicht 3.25 Stunden), und für die beiden Besprechungen mit dem Beschuldigten von 165 Minuten (2.75 Stunden; nicht 2.5 Stunden) aus. Da es sich um lediglich marginale -8-