3.2.2. Die Aufwendungen für "Aktenstudium", "Einvernahme", "Hauptverhandlung" und "zweimalige Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden" wurden gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht beanstandet. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit diesen Positionsgruppen ausgewiesenen Aufwendungen zu entschädigen. Die geltend gemachten Beträge weichen jedoch leicht von denjenigen ab, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich als Berechnungsgrundlage nannte.