3. 3.1. Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das einschlägige Verfahrensrecht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1).