tung Hauptverhandlung/Plädoyer" nahm sie eine Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwands vor und legte einen als angemessen erachteten Aufwand fest. Das Vorgehen der Vorinstanz geht damit aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor. Auch wenn eine solche Gruppenbildung eine gewisse pauschale Einschätzung mit sich bringt, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden und kann darin insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, zumal auch eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Position keine präzisere Beurteilung ermöglicht hätte, da diverse Aufwandsbezeichnungen (wohl zur Wahrung des Berufsgeheimnisses; vgl. RUCKSTUHL, a.a.