2.3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Entschädigungsentscheids zusammengefasst fest, dass der mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 geltend gemachte Aufwand von 2'425 Minuten (rund 40.25 Stunden) viel zu hoch erscheine. Während die für das Aktenstudium (6 Stunden), die Einvernahme (3.25 Stunden), die Hauptverhandlung (3.5 Stunden inkl. Reisezeit) und eine zweifache Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden ausgewiesenen Aufwände angemessen seien, seien die darüber hinaus geltend gemachten weiteren 10 Stunden für alle übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Klienten sowie 14.75 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers übersetzt.