Wenn die zuständige Behörde den geltend gemachten Aufwand wie im vorliegenden Fall kürzt, dann sind die Abweichungen entsprechend zu begründen, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt ist. Dabei ist wenigstes kurz anzugeben, welche Bemühung(en) aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3).