2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der angefochtene Entschädigungsentscheid nicht hinreichend begründet worden sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit den einzelnen Positionen des edierten Kontoblatts auseinandergesetzt. Es fehle an einer Begründung, welche dem Beschwerdeführer erlaube, sich mit der Kürzung materiell auseinanderzusetzen und sich mittels Beschwerde dagegen zur Wehr zu setzen.