Vorliegend ist einzig der Entschädigungsentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 angefochten, wobei ein Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig ist. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. -5-