1. 1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 9. Mai 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-Bestim- mung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO vorliegend die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO).