{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-34_2024-02-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8670", "Checksum": "643955212565729a5bf2c32f5dbdf627"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 29.02.2024 SBE.2023.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:50:12", "Checksum": "f0a7625cd544cd4ecfb86f5fa8bdc9d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 29.02.2024 SBE.2023.34\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.34\n(ST.2023.15; STA.2022.3704)\nArt. 62\n\nEntscheid vom 29. Februar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023\ngegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den Beschuldigten\nein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs und Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.\n\n1.2.\nAm 2. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 an und ersuchte die\nOberstaatsanwaltschaft um Einsetzung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft setzte den Beschwerdeführer gleichentags mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 als amtlichen Verteidiger\nein.\n\n2.\n2.1.\nMit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 wurde\nder Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs und Nichtbeherrschens eines\nFahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dem\namtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 5'941.50 (inkl.\nFr. 424.80 MwSt) zulasten der Staatskasse zugesprochen, wobei der Beschuldigte verpflichtet wurde, diese zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 6 und 7).\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 24. Mai 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das ihm am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil an.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 15. September 2023 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts gegen das ihm am 5. September 2023 zugestellte schriftlich begründete Urteil und stellte die folgenden Anträge:\n\n\" 1.\nZiffer 6 und 7 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 09.05.2023 seien aufzuheben.\n\n2.\nDem Beschwerdeführer sei für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'258.65 inkl. MwSt\nzuzusprechen.\n-3-\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die\nHonorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufung.\n\n3.4.\nMit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ordnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Berufungsgerichts im Verfahren […] an.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 20. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau die Anschlussberufung.\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die\nAufhebung der Sistierung und die unverzügliche Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.\n\n3.7.\nMit Verfügung vom 8. November 2023 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Gesuch um Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.\n\n3.8.\nMit Eingabe vom 13. November 2023 erklärte der Beschuldigte den Rückzug der Berufung.\n\n3.9.\nMit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.\n\n3.10.\nMit Beschluss vom 20. November 2023 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab.\n-4-\n\n3.11.\nMit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.\n\n3.12.\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 9. Mai 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-Bestim-\nmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3\nStPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO\nvorliegend die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO\nzur Anwendung gelangt.\n\nDie amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten, wenn der Entscheid von\nder Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde\n(aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO).\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n\nVorliegend ist einzig der Entschädigungsentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 angefochten, wobei ein Betrag unter\nFr. 5'000.00 strittig ist. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts ist damit für die Beurteilung der Beschwerde\nzuständig.\n\n"}