Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.34 (ST.2023.15; STA.2022.3704) Art. 62 Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 gegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs und Führens eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. 1.2. Am 2. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die amtli- che Verteidigung mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Einsetzung des Beschwerdeführers als amtli- chen Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft setzte den Beschwerdefüh- rer gleichentags mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 als amtlichen Verteidiger ein. 2. 2.1. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs und Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 5'941.50 (inkl. Fr. 424.80 MwSt) zulasten der Staatskasse zugesprochen, wobei der Be- schuldigte verpflichtet wurde, diese zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 6 und 7). 2.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung ge- gen das ihm am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob der Beschwerdeführer in ei- genem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gegen das ihm am 5. September 2023 zugestellte schrift- lich begründete Urteil und stellte die folgenden Anträge: " 1. Ziffer 6 und 7 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Aarau, Präsi- dium des Strafgerichts, vom 09.05.2023 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Strafuntersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'258.65 inkl. MwSt zuzusprechen. -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer." 3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. 3.3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte der Beschuldigte beim Ober- gericht die Berufung. 3.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ordnete der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Berufungsgerichts im Verfah- ren […] an. 3.5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung und die unverzügliche Fortsetzung des Be- schwerdeverfahrens. 3.7. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Gesuch um Aufhe- bung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. 3.8. Mit Eingabe vom 13. November 2023 erklärte der Beschuldigte den Rück- zug der Berufung. 3.9. Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer er- neut die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Beschwerde- verfahrens. 3.10. Mit Beschluss vom 20. November 2023 schrieb das Obergericht das Beru- fungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab. -4- 3.11. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.12. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung vom 9. Mai 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-Bestim- mung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO vorliegend die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Be- schwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO). 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Vorliegend ist einzig der Entschädigungsentscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 angefochten, wobei ein Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig ist. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. -5- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der angefochtene Entschädigungsentscheid nicht hin- reichend begründet worden sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit den einzelnen Positionen des edierten Kontoblatts auseinandergesetzt. Es fehle an einer Begründung, welche dem Beschwer- deführer erlaube, sich mit der Kürzung materiell auseinanderzusetzen und sich mittels Beschwerde dagegen zur Wehr zu setzen. 2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2. m.w.H.). Wenn die zuständige Behörde den geltend gemachten Aufwand wie im vor- liegenden Fall kürzt, dann sind die Abweichungen entsprechend zu begrün- den, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt ist. Dabei ist wenigstes kurz anzugeben, welche Bemühung(en) aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.). -6- 2.3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Entschädigungsentscheids zu- sammengefasst fest, dass der mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 geltend gemachte Aufwand von 2'425 Minuten (rund 40.25 Stunden) viel zu hoch erscheine. Während die für das Aktenstudium (6 Stunden), die Einver- nahme (3.25 Stunden), die Hauptverhandlung (3.5 Stunden inkl. Reisezeit) und eine zweifache Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden aus- gewiesenen Aufwände angemessen seien, seien die darüber hinaus gel- tend gemachten weiteren 10 Stunden für alle übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Klienten sowie 14.75 Stunden für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung und des Plädoyers übersetzt. Vielmehr er- scheine ein allgemeiner Korrespondenzaufwand von 5 Stunden sowie 7 Stunden für das Plädoyer und die Vorbereitung der Hauptverhandlung angemessen. Entsprechend könne die Kostennote lediglich im Umfang von 25 Stunden genehmigt werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, zuzüglich der angefallenen Auslagen von Fr. 516.70 sowie 7.7% MwST er- gebe sich ein Honorar von insgesamt Fr. 5'941.50, welches dem amtlichen Verteidiger zu entschädigen sei (E. 8.3). Die Vorinstanz bildete damit aufwandsspezifische Gruppen (nach der Art der Tätigkeit). Den auf die Gruppen "Aktenstudium", "Einvernahme", "Hauptverhandlung" und "zweimalige Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden" entfallenden Aufwand erachtete sie teilweise als angemes- sen. Den ausgewiesenen Aufwand in den Positionsgruppen "übrige Kor- respondenz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" bezeichnete sie dagegen als übersetzt. Sie legte (jeweils unter Nennung gerundeter Be- träge) dar, von welchem ausgewiesenen Aufwand sie ausgehe und welche auf die gebildeten Gruppen entfallenden Beträge sie als angemessen er- achte. Für die Aufwandsgruppen "übrige Korrespondenz" und "Vorberei- tung Hauptverhandlung/Plädoyer" nahm sie eine Kürzung des geltend ge- machten Stundenaufwands vor und legte einen als angemessen erachte- ten Aufwand fest. Das Vorgehen der Vorinstanz geht damit aus dem ange- fochtenen Entscheid hinreichend hervor. Auch wenn eine solche Gruppen- bildung eine gewisse pauschale Einschätzung mit sich bringt, ist dies vor- liegend nicht zu beanstanden und kann darin insbesondere keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, zumal auch eine Auseinan- dersetzung mit jeder einzelnen Position keine präzisere Beurteilung ermög- licht hätte, da diverse Aufwandsbezeichnungen (wohl zur Wahrung des Be- rufsgeheimnisses; vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 135 StPO) lediglich allgemein umschrieben wurden. Es ist damit von einer hinreichenden Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids auszugehen. Dem Beschwer- deführer war es denn auch ohne weiteres möglich, sich im Beschwerdever- fahren detailliert mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Honorar- kürzung auseinanderzusetzen. Es ist damit keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. -7- 3. 3.1. Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das ein- schlägige Verfahrensrecht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwi- schen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt dar- auf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Ent- schädigung im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Dieser Entschädigungsanspruch umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfah- rensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nö- tig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen zwi- schen dem 24. Mai 2022 und dem 9. Mai 2023 im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entstandenen Aufwand von 2'425 Minuten geltend, was rund 40.42 Stunden entspricht. 3.2.2. Die Aufwendungen für "Aktenstudium", "Einvernahme", "Hauptverhand- lung" und "zweimalige Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden" wurden gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht beanstandet. Ent- sprechend sind dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit diesen Positionsgruppen ausgewiesenen Aufwendungen zu entschädigen. Die geltend gemachten Beträge weichen jedoch leicht von denjenigen ab, wel- che die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich als Berech- nungsgrundlage nannte. So wies der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen Aufwand für das Aktenstudium von 405 Minuten (rund 6.75 Stunden; nicht 6 Stunden), für die Teilnahme an der Einver- nahme von 200 Minuten (rund 3.33 Stunden; nicht 3.25 Stunden), und für die beiden Besprechungen mit dem Beschuldigten von 165 Minuten (2.75 Stunden; nicht 2.5 Stunden) aus. Da es sich um lediglich marginale -8- Abweichungen handelt und der angefochtene Entscheid keinerlei Ausfüh- rungen hierzu enthält, ist davon auszugehen, dass diese rundungsbedingt oder auch versehentlich entstanden sind, was im vorliegenden Verfahren zu korrigieren ist. Es ist damit von einem (grundsätzlich unbeanstandet ge- bliebenen) Aufwand von 405 Minuten für das Aktenstudium, 200 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme, 165 Minuten für zwei Besprechun- gen mit dem Beschuldigten und 210 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Weg), insgesamt 980 Minuten (rund 16.33 Stunden) auszugehen. 3.2.3. 3.2.3.1. Umstritten sind im Beschwerdeverfahren die Positionen "übrige Korrespon- denz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer". 3.2.3.2. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand von rund 10 Stunden für übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Be- schuldigten als übersetzt und führte aus, dass stattdessen ein Aufwand von 5 Stunden angemessen wäre. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass eine achtmonatige Strafun- tersuchung einen gewissen Korrespondenzaufwand mit Behörden unum- gänglich mache. Der Beschwerdeführer habe als amtlicher Verteidiger nicht die Wahl gehabt, ob er ein Telefonat oder eine E-Mail der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts entgegennehme bzw. beantworte. Es handle sich um Aufwände, welche die strafrechtliche Verteidigung eines Klienten gezwungenermassen mit sich bringe und die nicht im Ermessen bzw. der Disposition des Beschwerdeführers liegen würden. Mit der Nichterbringung dieser Aufwände hätte er seine Pflichten als amtlicher Ver- teidiger grob verletzt. Ebenso verhalte es sich mit Korrespondenzen mit dem MIKA/SEM und der Arbeitslosenkasse. Dem Beschuldigten sei ein Be- trug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse vorgeworfen worden und es habe ihm entsprechend eine Landesverweisung von bis zu 15 Jahren gedroht. Es sei für eine ernsthafte Verteidigung unumgänglich gewesen, die Akten und Auskünfte der Arbeitslosenkasse sowie die Akten des MIKA/SEM ein- zuholen. Die entsprechenden Korrespondenzaufwände seien präzise und wahrheitsgetreu ausgewiesen worden. Die Strafuntersuchung von über acht Monaten und das anschliessende Gerichtsverfahren von vier Monaten habe verschiedene Einvernahmen und unzählige Verfügungen, Briefe und Telefonate seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft mit sich gebracht. Eine zweimalige Besprechung mit dem Beschuldigten sei mitnichten aus- reichend, die Rechte des Beschuldigten und seine Interessen gewissenhaft und sorgfältig zu wahren. Eine lediglich zweimalige Korrespondenz mit dem Beschuldigten wäre einem prozessualen Blindflug gleichgekommen. -9- Die in der Honorarnote vom 9. Mai 2023 geltend gemachten Aufwendungen für die Beweiseingaben und Stellungnahmen inkl. die Vorbereitungen hierzu (12. September 2022: Beweiseingabe/Stellungnahme an StA/Lage- beurteilung 30 Min; 20. Oktober 2022: Beweiseingabe an StA /Akte retour 15 Min; 13. März 2023: Eingabe an BG Aarau / diverse Beweisergänzungs- anträge inkl. Vorbereitung 90 Min.) sowie die Abklärungen im Zusammen- hang mit der Situation in Somalia (16. Februar 2023: Abkl. betr. EDA betr. Somalia / Gefahren + Risiken 15 Min; 2. März 2023: Abkl. betr. SEM betr. Rückführungen nach Somalia / Gefahren + Risiken 10 Min.) von insgesamt 160 Minuten (rund 2.66 Stunden) werden von der Vorinstanz im Einzelnen nicht beanstandet. Sie erscheinen zudem zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig und angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Rechtsabklärungen vom 3. Mai 2023 (20 Minuten Swisslex), welche mangels Berücksichtigung in der Positions- gruppe "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" (insgesamt 14.75 Stun- den, vgl. E. 3.2.3.3) von der Vorinstanz wohl ebenfalls dem Korrespondenz- aufwand zugeordnet wurde, ist festzuhalten, dass weder aus der Honorar- note vom 9. Mai 2023 noch aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Ab- klärungen aussergewöhnliche Rechtsfragen betrafen. Entsprechend ist von Abklärungen zu gewöhnlichen Rechtsfragen auszugehen, welche bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter 380 Minuten (rund 6.33 Stunden) für Korrespondenzen mit Behörden, Dritten (z.B. der Arbeitslosenkasse) und mit dem Beschuldigten geltend. Der ausgewiesene Aufwand verteilt sich über die gesamte Verfahrensdauer von rund einem Jahr. Es ist kein Grund ersichtlich, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass das Verfahren zu einer Vielzahl von Kontakten mit Behörden und Dritten geführt habe, auf welche er habe reagieren müssen bzw. welche er im Rah- men einer pflichtgemässen amtlichen Verteidigung selbst habe herstellen müssen. Auch die Vorinstanz bezeichnete keine der ausgewiesenen Posi- tionen im Einzelnen als überhöht oder aus anderen Gründen nicht zu ent- schädigen. Unter diesen Umständen erscheint der für die weiteren Korres- pondenzen ausgewiesene Aufwand angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich im Zusammenhang mit der Positionsgruppe "Korres- pondenzen" ein zu entschädigender Aufwand von 540 Minuten (9 Stun- den). - 10 - 3.2.3.3. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer wurden ins- gesamt 885 Minuten (14.75 Stunden) ausgewiesen. Die Vorinstanz erachtete dies als überhöht und sprach dem Beschwerde- führer lediglich 7 Stunden zu. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst geltend, dass er sich aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten erhobe- nen Vorwürfe des mehrfachen Betrugs und des Führens eines Motorfahr- zeugs in übermüdetem Zustand mit zwei komplett verschiedenen Lebens- vorgängen und Vorhalten habe befassen müssen. Hinsichtlich des Betrugs habe er zusätzlich zum Hauptantrag des Freispruchs eine Eventualbegrün- dung betreffend einen milderen Schuldspruch verfassen müssen, welche er aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung jedoch nicht vorgetragen habe. Das Hauptplädoyer habe sich über die Seiten 1-15 erstreckt, mit An- trägen auf Seite 16. Die Eventualbegründung mit Ausführungen zur Straf- zumessung sei auf den Seiten 17 bis 24 erfolgt, gefolgt von einer Eventu- albegründung zur Landesverweisung auf den Seiten 25 bis 29. Die Seiten 17 bis 24 würden in den abgegebenen Plädoyernotizen fehlen, der hierfür entstandene Aufwand sei jedoch dennoch angefallen. Dem Beschuldigten habe eine Landesverweisung gedroht. Es hätten jedoch aufgrund der Lage in Somalia Umstände für die Annahme eines Härtefalls vorgelegen. Das damit verbundene Wissen habe sich der Beschwerdeführer zuerst aneig- nen müssen. Für den Verkehrsunfall habe er zwei Videoaufnahmen sichten und interpretieren müssen, was in die als angemessen verbuchten Aufwen- dungen Eingang gefunden habe. Insgesamt sei ein Aufwand von 14.75 Stunden in Anbetracht des umfangreichen, aber notwendigen Plädo- yers von insgesamt 29 Seiten und den damit verbundenen Recherchen rechtlicher und tatsächlicher Natur in Bezug auf zwei unterschiedliche Fälle keineswegs übersetzt. Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass er für die Hauptver- handlung ein insgesamt 29-seitiges Plädoyer vorbereitet habe, wobei er auf die Abgabe der schliesslich nicht vorgetragenen Eventualbegründung (Seite 17 bis 24, nicht in den Akten) verzichtet habe. Ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der als angemessen betrachteten 7 Stunden das gesamte Plädoyer (inkl. dem nicht in den Akten befindlichen Teil) berücksichtigt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dass auch die Vor- bereitung einer Eventualbegründung grundsätzlich zu den gerechtfertigten Aufwendungen eines amtlichen Verteidigers gehört, liegt jedoch auf der Hand. Der vorinstanzlich zugesprochene zu entschädigende Aufwand von 7 Stunden erscheint jedenfalls für die Ausfertigung des eher langen Plädo- yers sehr knapp. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht eng und mit einem grossen Zeilenabstand beschrieben ist und teilweise halb- leere Seiten aufweist (vgl. etwa act. 304, 309 und 310). Zudem wurde die - 11 - im Beschwerdeverfahren genannte Sichtung des Videos betreffend das SVG-Delikt im Rahmen des Aktenstudiums ausgewiesen (5. Mai 2023: Ak- tenstudium Zustellung BG Aarau/Sichtung Video Verkehrsunfall/Beurteil- ung) und entsprechend in der Positionsgruppe "Aktenstudium" berücksich- tigt (vgl. E. 3.2.2), weshalb diese nicht erneut zur Begründung des hohen Vorbereitungsaufwands herangezogen werden kann. Gleiches gilt für die bereits im Zusammenhang mit dem Korrespondenzaufwand berücksichtig- ten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Situation in Somalia (vgl. E. 3.2.3.2). Insgesamt ist der von der Vorinstanz für die Position "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" zugesprochene Auf- wand von 7 Stunden auf angemessene 10 Stunden (600 Minuten) zu erhö- hen. 3.2.4. Zusammengefasst ist von einem angemessenen Aufwand von 2'120 Minu- ten (rund 35.33 Stunden) auszugehen. Damit ist der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Aufwand von 2'425 Minuten um 305 Minuten zu re- duzieren. 3.3. Der Stundenansatz bemisst sich nach dem im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz geltenden Anwaltstarif des Kantons Aargau, welcher in der damaligen Fassung von § 9 Abs. 3bis AnwT einen Regelstundenansatz von Fr. 200.00 vorsah. Es ergibt sich damit ein Honorar von Fr. 7'066.00. Zuzüglich der geltend gemachten und unbeanstandet gebliebenen Auslagen von Fr. 516.70 so- wie 7.7 % MwSt, ausmachend Fr. 583.85, resultiert eine auszurichtende Entschädigung von Fr. 8'166.55. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- ben ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren zu rund 2/3 und unter- liegt zu rund 1/3. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen. 4.2. 4.2.1. Der um sein Honorar streitende Beschwerdeführer nimmt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung als amtlicher Verteidiger nicht bloss persön- liche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschä- digung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihm auch - 12 - im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Auf- wandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung mit seiner Kostenbeschwerde auch öffentliche Inte- resse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt er- brachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die dem Beschwerdeführer für die Kos- tenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihm deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote vom 22. September 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 545 Minuten (9.08 Stunden) geltend. Während die Positionen "Aktenstudium Urteil (An- teil)/Beurteilung Kürzung" (20 Minuten, 6. September 2023), "E-Mail an Kli- ent" (5 Minuten, 8. September 2023) und "Mandatsabschluss" (30 Minuten, 15. September 2023) nicht zu beanstanden sind, erscheint der für die Aus- fertigung der Beschwerde (inkl. Rechtsabklärungen, Erstellen eines Beila- genverzeichnisses und [sehr kurzer] Begleitbrief) ausgewiesene Aufwand von insgesamt 470 Minuten (rund 7.83 Stunden) überhöht. Zunächst ist auch hier darauf hinzuweisen, dass allgemeine Rechtsabklärungen keinen notwendigen Aufwand darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Die Beschwerde umfasst 11 Seiten (ohne Rubrum und letzte Seite), in welchen sich der Beschwer- deführer mit den Honorarkürzungen durch die Vorinstanz auseinander- setzt. Es sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich, welche Abklä- rungen irgendwelcher Art erfordert oder das Verfassen der Beschwerde- schrift erschwert hätten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein- zig die vom Beschwerdeführer selbst verfasste und ihm bestens bekannte Honorarnote vom 9. Mai 2023, deren Angemessenheit er darzulegen hatte. Insgesamt erscheinen 5 Stunden für das Verfassen einer derartigen Recht- schrift ausreichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb das Ausfer- tigen der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren (inkl. Begleitschrei- ben) insgesamt 20 Minuten hätte beanspruchen sollen (Positionen vom 22. September 2023), zumal die jeweiligen Aufwendungen jeweils - 13 - fortlaufend erfasst werden können. Ein Aufwand von maximal zehn Minuten erscheint damit im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ausreichend. Insgesamt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein angemessener Auf- wand von 365 Minuten (rund 6.08 Stunden). In Anwendung des Regelstun- denansatzes von Fr. 200.00 resultiert ein Honorar von Fr. 1'216.00. Zuzüg- lich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 61.70 ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'277.70. Entsprechend seinem Obsiegen im Umfang von 2/3 ist dem Beschwerde- führer eine Entschädigung von Fr. 851.80 auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 6 und 7 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'166.55 d) andere Auslagen Fr. 413.00 Total Fr. 10'979.55 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 2'813.00 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'166.55 (inkl. Fr. 583.85 MwSt) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 8'166.55 (inkl. 583.85 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 14 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine ge- richtlich auf Fr. 851.80 festgesetzte Entschädigung auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler